Rückversicherung
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Head of Crisis Management Special Risks and Political Risk, Credit & Bond Germany

Die Sicherheitslage bei Veranstaltungen hat sich in den vergangenen Jahren spürbar verändert. Ob Volksfeste, Konzerte, Sportevents oder Weihnachtsmärkte – Drohungen gegen Veranstaltungen sind keine Randerscheinung mehr. Behörden reagieren sensibel, selbst wenn sich Hinweise im Nachhinein als Fehlalarm herausstellen. Für Veranstalter hat das unmittelbare, oft gravierende wirtschaftliche Folgen: Bereits eine ernstzunehmende Drohung kann zur Räumung, Sperrung oder Absage führen – die Umsatzverluste sind in vielen Fällen massiv und können unter Umständen sogar existenzbedrohend sein. Dennoch verzichten viele Veranstalter auf eine gezielte Absicherung gegen das Drohungsrisiko, sei es, weil sie das Risiko falsch einschätzen oder weil dieser Aspekt bei der Auswahl des Versicherungsschutzes nicht ausreichend beachtet wird.

Drohungen – Ein Szenario mit hoher Relevanz und unterschätztem Schadenpotenzial

Naheliegenderweise denken viele Veranstalter im Zusammenhang mit Ausfallrisiken zunächst an folgende Faktoren:

  • Krankheit oder Unfall von Künstlern oder Sportlern
  • Unwetter oder andere Naturgefahren
  • behördliche Verbote, etwa wegen Lärm, Feuergefahr oder Überfüllung

Das Risiko einer gezielten Drohung z.B. eines Anschlags oder eines Amoklaufs bleibt dabei häufig unberücksichtigt oder wird als Spezialfall eingeordnet, für den keine gesonderte Absicherung notwendig erscheint. Hinzu kommt, dass Standard-Ausfallversicherungen auf den ersten Blick umfassend wirken, aber in vielen Fällen nicht eindeutig regeln, ob Drohungen – etwa per E-Mail, Telefon oder Social Media – tatsächlich abgedeckt sind. Gerade bei komplexeren Gefährdungslagen zeigt sich dann, dass ohne gezielten Drohungsbaustein erhebliche Lücken im Versicherungsschutz bestehen.

Aktuelle Fälle zeigen, wie gravierend die Auswirkungen sein können: Nach einer Bombendrohung wurde das Münchner Oktoberfest 2025 stundenlang unterbrochen, mit massiven Umsatzeinbußen für die Veranstalter. In Wien mussten im Sommer 2024 drei ausverkaufte Taylor-Swift-Konzerte mit jeweils 65.000 Gästen kurzfristig abgesagt werden. Sie wurden nicht nachgeholt, so dass die von der Durchführung erwarteten Umsätze ersatzlos wegfielen.

Solche Szenarien sind zudem längst nicht mehr auf Großevents beschränkt, sondern betreffen zunehmend auch regionale und lokale Veranstaltungen. Oft reicht schon eine glaubhafte Drohung, um eine Kaskade von Maßnahmen auszulösen: Evakuierung, temporäre Sperrung, vollständige Absage – und damit erhebliche Ertragsausfälle. Hinzu kommen Zusatzkosten für Sicherheitsmaßnahmen, Krisenkommunikation und organisatorische Anpassungen. Die Reputationsschäden wirken oft über die einzelne Veranstaltung hinaus und erschweren die Planung künftiger Events.

Rechtliche Rahmenbedingungen – Handlungsdruck und Meldepflichten

Veranstalter sind rechtlich verpflichtet, Gefährdungslagen unverzüglich an die zuständigen Behörden zu melden und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Besucher einzuleiten. In vielen Bundesländern bestehen zudem explizite Vorgaben, Bedrohungslagen oder drohende Gefahren zeitnah zu melden. Die enge Abstimmung mit Polizei und Ordnungsämtern ist dabei ebenso unerlässlich wie eine sorgfältige Dokumentation aller getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen. Wer zögert, unzureichend kommuniziert oder die Dokumentation vernachlässigt, riskiert nicht nur persönliche Haftung, sondern auch den Entzug von Genehmigungen für künftige Veranstaltungen. Die Sicherheit der Besucher hat stets Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen – umso wichtiger ist es, wirtschaftliche Folgen bereits im Vorfeld wirksam abzusichern.

Was ein Drohungsbaustein leisten sollte – Überblick über zentrale Anforderungen

Ein zeitgemäßer Veranstaltungsausfallschutz sollte folgende Punkte abdecken:

  • Explizite Mitversicherung von Drohungen – Jede ernstzunehmende Drohung, auch über Social Media, E-Mail oder anonymen Anruf, gilt als auslösendes Ereignis.
  • Auslöser durch behördliche Anordnung oder abgestimmte Absage – Versicherungsschutz besteht, wenn Behörden oder der Veranstalter in enger Abstimmung mit diesen absagen, sperren oder räumen lassen.
  • Umfassender Leistungsumfang – Neben Umsatzausfall sollten auch Zusatzkosten für Sicherheitsmaßnahmen, Evakuierung, Krisenkommunikation und kurzfristige Verlegungen mitversichert sein.
  • Einbindung von Partnern – Bei größeren Veranstaltungen sollten auch zentrale Dienstleister, Caterer oder Technikpartner mit abgedeckt sein.
  • Sinnvolle Sublimits und Selbstbehalte – Versicherungssummen und Selbstbehalte müssen realistisch an das Schadenpotenzial angepasst werden.

Gerade bei Veranstaltungen mit wenigen Betriebstagen – wie Volksfesten oder Weihnachtsmärkten – kann schon eine kurzfristige Schließung den Unterschied zwischen Gewinn und Verlust ausmachen.

Kosten-Nutzen-Abwägung – Warum sich der Drohungsbaustein lohnt

Der Einschluss eines Drohungsbausteins in die Veranstaltungsausfall-Deckung verursacht zwar zusätzliche Kosten, da Versicherer die gestiegene Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Szenarien in ihrer Kalkulation berücksichtigen. Dennoch sollte dieser Aspekt stets im Verhältnis zum möglichen wirtschaftlichen Schaden betrachtet werden: Die potenziellen Verluste durch eine Absage, Evakuierung oder Sperrung übersteigen die Mehrprämie in der Regel um ein Vielfaches. Neben der finanziellen Absicherung bietet der gezielte Versicherungsschutz Veranstaltern zudem eine wichtige psychologische Sicherheit im Umgang mit Behörden, Dienstleistern sowie den eigenen Gästen. Die Gewissheit, auch im Krisenfall handlungsfähig zu bleiben, trägt wesentlich zur professionellen Veranstaltungsplanung bei.

Handlungsbedarf für Veranstalter – Absicherung strategisch prüfen

Veranstalter sollten ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und gezielt auf das Szenario „Drohung“ hin analysieren. Folgende Fragen sind dabei zentral:

  • Ist das Risiko „Drohung“ überhaupt abgedeckt oder beschränkt sich die Police auf klassische Risiken wie Unwetter und Krankheit?
  • Welche Auslöser sind im Vertrag definiert – reicht eine behördliche Anordnung oder ist ein tatsächlicher Schaden erforderlich?
  • Sind auch zusätzliche Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, Evakuierung, Krisenkommunikation oder Verlegungen infolge einer Drohung mitversichert?
  • Sind Partnerunternehmen und Dienstleister, deren Ausfall die Veranstaltung gefährden könnte, ausreichend berücksichtigt?
  • Wie hoch sind Selbstbehalte und Sublimits im Verhältnis zum tatsächlichen Schadenpotenzial?

Darüber hinaus empfiehlt sich eine enge Verzahnung von Sicherheitskonzept und Versicherungsschutz. Wer sein Krisenmanagement frühzeitig mit Versicherern und relevanten Partnern abstimmt, kann im Ernstfall schneller, transparenter und zielgerichteter reagieren.

Mit einer strategisch gestalteten Absicherung und einem professionellen Risikomanagement schaffen Veranstalter die Voraussetzung, auch unter veränderten Rahmenbedingungen wirtschaftlich tragfähig und reputationssicher zu bleiben. 


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