Rückversicherung
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Underwriter Construction, AXA XL

Unternehmen, die dauerhaft konkurrenzfähig bleiben wollen, investieren kontinuierlich in neue Anlagen, Produktionslinien und große Bauvorhaben – oft mit erheblichem Kapitaleinsatz und ambitionierten Zeitplänen bei gleichzeitigem Mangel an qualifizierten Fachkräften. Diese Projekte sind zudem heute stärker denn je von komplexen, internationalen Lieferketten abhängig, die häufig zu Verzögerungen oder Engpässen führen.

In diesem Umfeld steigt das Risiko von Mangelschäden, sei es durch Ausführungsfehler auf der Baustelle, Konstruktionsschwächen in zugelieferten Systemen oder Materialfehler in global bezogenen Bauteilen. Die Abgrenzung zwischen „reinem Leistungsmangel“ und versichertem Sachschaden sowie die konkrete Ausgestaltung von Mangelklauseln entscheiden im Ernstfall darüber, ob ein Unternehmen einen Schaden weitgehend selbst tragen muss oder ob ein wesentlicher Teil über die Versicherung abgefedert wird. Für Bauherren, Betreiber und Investoren wird es damit zu einer strategischen Aufgabe, die Mechanik der Mangeldeckung zu verstehen und sie gezielt zu steuern.

Mangel vs. Sachschaden: die kritische Trennlinie

Bauleistungs- und Montageversicherungen leisten grundsätzlich für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sache, also für einen Sachschaden. Maßgeblich ist eine körperliche Veränderung, die Wert oder Gebrauchsfähigkeit mindert.

Ein Mangel liegt demgegenüber vor, wenn eine Leistung bereits im Planungs- oder Herstellungsprozess so angelegt ist, dass sie ihren Zweck nicht oder nicht für die vorgesehene Lebensdauer erfüllt – auch wenn keine zusätzliche Beschädigung durch äußere Einflüsse eintritt. Solange der Fehler nur „eingebaut“ ist, spricht man von einem reinen Leistungsmangel, der häufig nicht gedeckt ist.

Hinzu kommt der Zeitfaktor: Die Bauleistungs- oder Montageversicherung endet regelmäßig mit der Abnahme/Übergabe der Leistung. Spätere Mangelfolgeschäden fallen nur dann noch in die Deckung, wenn eine Extended-Maintenance-Vereinbarung besteht. In Streitfällen sind daher Teilabnahmen, Schnittstellen und Dokumentation zentral: Wer hat welche Leistung wann übernommen, und handelt es sich beim späteren Problem um einen neuen Sachschaden oder nur um die verspätete Entdeckung eines Mangels?

Warum Mangelschäden heute besonders kritisch sind

Mehrere Entwicklungen erhöhen die Brisanz des Themas. Erstens: Mit gestiegenen Bau- und Anlagenkosten nehmen auch die potenziellen Schadenbeträge deutlich zu. Schon ein einziger Mangelschaden an einer Großturbine, einem Offshore-Fundament oder einem Hochspannungskabel kann die Wirtschaftlichkeit eines Projekts massiv belasten.

Zweitens: Um Erträge zu steigern, werden Anlagen immer näher an der technischen Leistungsgrenze betrieben. Kleine Konstruktions- oder Materialschwächen können dadurch schneller zu gravierenden Schäden bis hin zum Produktionsstillstand führen.

Drittens: Der Fachkräftemangel erhöht weltweit die Fehleranfälligkeit auf Baustellen und in der Montage. Parallel werden Lieferketten komplexer, mit mehr Beteiligten und mehr Schnittstellen. Die Wahrscheinlichkeit steigt, dass Ausführungsfehler, Planungsmängel oder Materialfehler auftreten.

Die Top 3 Mängelursachen – und wie man ihnen begegnet

In der Schadenpraxis treten drei typische Hauptursachen immer wieder auf – und sie sind für einen Großteil der großen Mangelschäden verantwortlich.

Die erste Ursache sind Ausführungsfehler. Typisch sind etwa nicht fachgerecht ausgeführte Schweißnähte oder Schrauben, die nicht mit dem vorgeschriebenen Drehmoment angezogen wurden. Solche Fehler entstehen oft unter Zeitdruck, bei unzureichend qualifizierten Teams oder mangelnder Kontrolle. Vermeidbar sind sie vor allem durch klare Ausführungsstandards, verbindliche Prüfroutinen und eine lückenlose Dokumentation kritischer Arbeitsschritte. Ergänzend helfen stichprobenartige Kontrollen durch die Bauleitung oder externe Fachleute, etwa gezielte Prüfungen von Schweißnähten und Drehmomentkontrollen, um systematische Schwächen frühzeitig zu erkennen.

Die zweite Ursache sind Design- bzw. Konstruktionsfehler. Häufig geht es um zu gering dimensionierte Bauteile, etwa eine Rohrwandstärke, die den realen Druck- und Temperaturbelastungen nicht standhält, oder Schrauben und Lager, die bei extremen Lastwechseln früher ausfallen als erwartet, oder die Verwendung eines falschen Dämmmaterials mit erhöhtem Brandrisiko. Hier beginnt Prävention bereits in der Planungsphase: unabhängige Zweitgutachten, Peer-Reviews von Berechnungen sowie die frühzeitige Einbindung erfahrener Ingenieure aus dem Risk Consulting sind wirkungsvolle Instrumente. Gerade bei Exponierung gegenüber Naturgefahren – Windlasten bei hohen Gebäuden, Erdbebeneinwirkungen oder Überflutungsrisiken – ist es sinnvoll, das Design gemeinsam mit dem Versicherer auf Extremereignisse und Folgen des Klimawandels zu überprüfen.

Die dritte Ursache sind Materialfehler. Dazu zählen falsche Materialgüten, ungeeignete Legierungen oder Chargenfehler, die sich erst unter Betriebsbedingungen zeigen. Vermeidung setzt hier bei der Beschaffung und Qualitätssicherung an. Wichtig sind präzise Materialspezifikationen in den Verträgen, verlässliche Qualitätsnachweise (Zeugnisse, Prüfprotokolle) sowie Eingangskontrollen und Stichprobenprüfungen bei sicherheitskritischen Komponenten, die durch hochqualifizierte Ingenieure und Projektmanager durchgeführt werden. Ergänzend ist eine Rückverfolgbarkeit der verbauten Chargen entscheidend, um bei erkannten Serienmängeln zielgerichtet reagieren zu können.

Mangelklauseln in der Praxis

Mangeldeckung in internationalen Projekten wird häufig über spezielle Mangelklauseln geregelt, etwa die weit verbreiteten LEG-Klauseln (London Engineering Group) oder entsprechende deutsche DE-Klauseln. Entscheidend ist aus Kundensicht weniger jedes technische Detail, sondern die grundsätzliche Frage: Welche Kosten übernimmt der Versicherer – und welche bleiben beim Unternehmen?

Bei LEG 1 sind Schäden, die auf Planungs-, Material- oder Ausführungsfehler zurückgehen, weitgehend ausgeschlossen – ebenso die daraus entstehenden Folgeschäden. Mangelschäden liegen damit im Wesentlichen im eigenen Risiko des Auftraggebers.

LEG 2 stellt eine Zwischenstufe dar: Hier sind Folgeschäden gedeckt, die Mangelbeseitigungskosten jedoch nicht, soweit sie auch ohne Schaden angefallen wären. Gerade bei komplexen Anlagen ist dieser Unterschied entscheidend. Das Öffnen einer Turbine, der Transport einer Offshore-Gondel in die Werft oder der Auf- und Abbau von Schwerlastkränen verursachen oft sechs- oder siebenstellige Kosten. Diese Aufwendungen gelten als Kosten der Mangelbeseitigung und bleiben bei einer LEG-2-Regelung in der Regel unversichert.

LEG 3 geht deutlich weiter. Grundsätzlich sind sowohl Folgeschäden als auch die meisten Mangelbeseitigungskosten mitversichert; abgezogen werden Verbesserungskosten, also der Mehrbetrag gegenüber der ursprünglich fehlerhaften Auslegung. Bei komplexen und schwer zugänglichen Anlagen – etwa Offshore-Windparks oder Großturbinen – ist dieses Deckungsniveau häufig die aus Unternehmenssicht beste Möglichkeit, das tatsächliche Kostenrisiko angemessen abzubilden.

Deutsche Mangelklauseln (DE 1–5) und Bedingungswerke wie AMoB oder ABN/ABU bewegen sich in diesem Spektrum. Für die Projektpraxis kommt es darauf an, dass Bauherren und Investoren verstehen, welche Kostenbestandteile bei der gewählten Mangelklausel effektiv beim eigenen Unternehmen verbleiben und welche durch die Versicherung aufgefangen werden. Spezialisierte, global aufgestellte Industrieversicherer wie AXA XL unterstützen ihre Kunden dabei, diese Zusammenhänge für konkrete Projekte durchzuspielen und die Mangelklauseln so auszuwählen, dass sie zum individuellen Risiko- und Kostenprofil passen.

Globale Programme und typische Deckungslücken

Wer weltweit baut oder investiert, arbeitet häufig mit globalen Versicherungsprogrammen. Eine Masterpolice – zum Beispiel am Hauptsitz des Unternehmens – wird mit lokalen Policen in den jeweiligen Projektländern kombiniert, u.a. aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Dabei können lokale Besonderheiten dazu führen, dass eine weitgehende Mangeldeckung (etwa auf LEG-3-Niveau) nicht überall darstellbar ist.

Genau hier entstehen typische Deckungslücken: Im Projektland sind mit enger Klausel etwa Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten oder der aufwendige Zugang zu einer Anlage – z.B. das Öffnen einer Turbine oder der Einsatz von Spezialschiffen bei Offshore-Anlagen – nicht oder nur teilweise gedeckt, weil sie als Mangelbeseitigungskosten gelten.  Durch richtige Formulierung und vertragliche Gestaltung der Masterpolice kann diese lokale Deckungslücke weitgehend beseitigt werden. 

Um einen möglichst konsistenten Schutz im Zusammenhang mit Differenzen bezüglich Konditionen und Limits (DIC/DIL) zu erreichen, nutzen global agierende Versicherer Instrumente wie die Konditionsdifferenz- und Schutzversicherung (KDS) oder Financial-Interest-Lösungen. Sie können – soweit rechtlich zulässig – helfen, Lücken zwischen Master- und Lokaldeckung zu verringern, indem sie zum Beispiel den Unterschied zwischen einer engen lokalen Mangelklausel und der weitergehenden Masterregelung für den Mutterkonzern ausgleichen. Wichtig ist dabei, dass Unternehmen neben der reinen Deckungssumme immer auch die Ausgestaltung der Mangelklauseln in den lokalen Verträgen im Blick behalten und diese gezielt mit der Masterpolice abstimmen. Nur so lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden.

Rolle von Risk Consulting und Best Practices für Unternehmen

Risk-Engineering-Einheiten spezialisierter Versicherer sehen Mangelschäden in unterschiedlichsten Projekten – von Infrastrukturvorhaben über Energieanlagen bis hin zu Industrieparks. Diese Erfahrung kann bereits in der Planung genutzt werden, etwa durch gemeinsame Reviews kritischer Designs, Bewertungen von Standorten im Hinblick auf Natur- und Klimarisiken oder Beratung zu Prüf- und Abnahmekonzepten. Unternehmen profitieren dabei von einem Erfahrungsschatz, der weit über das eigene Projekt und den eigenen Anlagenpark hinausgeht.

Für Bauherren und Betreiber ergeben sich daraus einige praxisnahe Vorschläge: Der Versicherer sollte früh in die Projektplanung eingebunden werden, nicht erst kurz vor Baubeginn oder gar erst zur Inbetriebnahme. Die Mangelklauseln sind projektspezifisch zu wählen, insbesondere bei schwer zugänglichen Assets wie Offshore-Windparks, großen Industrieanlagen oder kritischen Kabeltrassen. Und schließlich sollten Generalunternehmerverträge, Liefer- und Wartungsverträge, die Versicherungsstruktur (Master-/ Lokaldeckungen, Mangelklauseln) und das interne Risikomanagement eng verzahnt sein. Wer diese Punkte berücksichtigt, reduziert nicht nur die Wahrscheinlichkeit teurer Mangelschäden, sondern stellt auch sicher, dass im Ernstfall die wesentlichen Kostenpositionen tatsächlich versichert sind.

Spezialisierte, global aufgestellte Industrieversicherer wie AXA XL verbinden hierfür technisches Know-how, internationale Schaden- und Projekterfahrung sowie die Möglichkeit, Risk Consulting eng mit der Ausgestaltung von Mangelklauseln und globalen Programmen zu verzahnen.

 

Erstveröffentlichung in VersicherungsPraxis 06/2026.


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